Mit dem Einsetzen des Schneefalls müssen Autofahrer und Fußgänger mit Schneeabgängen von Dächern, sogenannten Dachlawinen, rechnen. Im Schadensfall wird die Frage der Haftung sowohl für Hauseigentümer als auch für die Geschädigten relevant. Dachdecker.com klärt auf!
Wenn die Dächer im Winter schnee- und eisbedeckt sind, müssen Hausbesitzer nicht nur auf die Räumung ihres Daches aufgrund einer zu hohen Schneelast achten, sondern auch auf die Gefahr von Dachlawinen, die durch das Abrutschen von Eis und Schnee entstehen. Sie stellen eine ernst zu nehmende Gefahr für vorübergehende Passanten und auch für parkende Fahrzeuge dar. Kommt es zu einem Schadensfall, dann stellt sich für viele Hauseigentümer die juristisch betrachtet ausgesprochen interessante Frage der Haftung bei Dachlawinen. Zahlreiche Gerichte haben sich bereits mit dieser Problematik beschäftigt und sind zu verschiedenen Urteilen gekommen, da bislang keine eindeutigen Regelungen vorgenommen wurden. Ob der Hausbesitzer oder der Betroffene selbst für den Schaden aufkommen muss, ist abhängig von der Verkehrssicherungspflicht und weiteren Umständen. Über die Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht bei Dachlawinen informiert Sie Dachdecker.com!
Dachlawinen-Haftung: Auf wen trifft sie zu?
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Hausbesitzer für Schäden durch Dachlawinen haftet, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Das ist der Fall, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht, das heißt, seine Pflicht zur Eliminierung von Gefahrenquellen, verletzt beziehungsweise vernachlässigt hat. Dachlawinen sind eine solche Gefahrenquelle. Doch für wen eine Pflicht zur Anbringung von Sicherheitssystemen wie Schneefanggitter oder Schneehaken besteht, ist regional sehr unterschiedlich in den örtlichen Bestimmungen oder auch Bauordnungen geregelt. Sie ist unter anderem von der Dachneigung, den Witterungsbedingungen und der Lage des Hauses abhängig: Ab einer Dachneigung von 45 Grad (oft bereits ab 35 Grad) oder in schneereichen und gefährdeten Gebieten sind Vorrichtungen häufig Pflicht. Die Bauaufsicht kann jedoch auch in schneeärmeren Gebieten Sicherungsmaßnahmen verlangen.
Durch die Montage von Schneefangsystemen ist der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen und mögliche Schadensansprüche können abgewehrt werden. Warnschilder für Dachlawinen oder andere Schutzmaßnahmen sind nur unter besonderen Umständen erforderlich. Hat der Hausbesitzer vorschriftswidrig keine Schneefangsysteme an seinem Dach angebracht, ist er grundsätzlich für Schäden haftbar, die durch Dachlawinen entstanden sind.
Absicherungen bezüglich der Dachlawinen-Haftung
Auf der sicheren Seite sind Hausbesitzer, die ein System zum Schutz vor Dachlawinen angebracht haben. Wenn sich der Hausbesitzer vorschriftsgemäß nichts zuschulden hat kommen lassen, dann hat der Geschädigte schlechte Chancen, seinen Schaden geltend zu machen. Die Prozesskosten des Eigentümers zahlt im Regelfall die in die Privathaftpflichtversicherung integrierte Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung; bei größeren Immobilien muss diese separat abgeschlossen werden. Wie die meisten Haftpflichtversicherungen ist auch sie für die Abwehr unberechtigter Ansprüche verantwortlich. Auch wenn der Hauseigentümer haftbar gemacht werden kann, zahlt die Versicherung, denn sie kommt auch für Schäden auf, die durch Fahrlässigkeit entstanden sind.
Den Dachlawinen-Schutz können Hauseigentümer auch auf einen Mieter, Verwalter oder Hausmeister übertragen – die Eigentümer haben jedoch immer noch die Kontrollpflicht! Zu beachten ist, dass trotz der Übertragung eine eigene Haftpflichtversicherung für den Eigentümer sinnvoll ist, denn gegenüber dem Geschädigten haften beide Parteien.