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Dachlawinen: Die Haftung übernimmt nicht immer der Hauseigentümer!

Dachdecker.com Team
Verfasst von Dachdecker.com Team
Zuletzt aktualisiert: 04. November 2019
Lesedauer: 4 Minuten

Mit dem Einsetzen des Schneefalls müssen Autofahrer und Fußgänger mit Schneeabgängen von Dächern, sogenannten Dachlawinen, rechnen. Im Schadensfall wird die Frage der Haftung sowohl für Hauseigentümer als auch für die Geschädigten relevant. Dachdecker.com klärt auf!

Wenn die Dächer im Winter schnee- und eisbedeckt sind, müssen Hausbesitzer nicht nur auf die Räumung ihres Daches aufgrund einer zu hohen Schneelast achten, sondern auch auf die Gefahr von Dachlawinen, die durch das Abrutschen von Eis und Schnee entstehen. Sie stellen eine ernst zu nehmende Gefahr für vorübergehende Passanten und auch für parkende Fahrzeuge dar. Kommt es zu einem Schadensfall, dann stellt sich für viele Hauseigentümer die juristisch betrachtet ausgesprochen interessante Frage der Haftung bei Dachlawinen. Zahlreiche Gerichte haben sich bereits mit dieser Problematik beschäftigt und sind zu verschiedenen Urteilen gekommen, da bislang keine eindeutigen Regelungen vorgenommen wurden. Ob der Hausbesitzer oder der Betroffene selbst für den Schaden aufkommen muss, ist abhängig von der Verkehrssicherungspflicht und weiteren Umständen. Über die Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht bei Dachlawinen informiert Sie Dachdecker.com!

Dachlawinen-Haftung: Auf wen trifft sie zu?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Hausbesitzer für Schäden durch Dachlawinen haftet, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Das ist der Fall, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht, das heißt, seine Pflicht zur Eliminierung von Gefahrenquellen, verletzt beziehungsweise vernachlässigt hat. Dachlawinen sind eine solche Gefahrenquelle. Doch für wen eine Pflicht zur Anbringung von Sicherheitssystemen wie Schneefanggitter oder Schneehaken besteht, ist regional sehr unterschiedlich in den örtlichen Bestimmungen oder auch Bauordnungen geregelt. Sie ist unter anderem von der Dachneigung, den Witterungsbedingungen und der Lage des Hauses abhängig: Ab einer Dachneigung von 45 Grad (oft bereits ab 35 Grad) oder in schneereichen und gefährdeten Gebieten sind Vorrichtungen häufig Pflicht. Die Bauaufsicht kann jedoch auch in schneeärmeren Gebieten Sicherungsmaßnahmen verlangen.

Durch die Montage von Schneefangsystemen ist der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen und mögliche Schadensansprüche können abgewehrt werden. Warnschilder für Dachlawinen oder andere Schutzmaßnahmen sind nur unter besonderen Umständen erforderlich. Hat der Hausbesitzer vorschriftswidrig keine Schneefangsysteme an seinem Dach angebracht, ist er grundsätzlich für Schäden haftbar, die durch Dachlawinen entstanden sind.

UNSER TIPP:
Sicherungssysteme zum Schutz vor Schnee gibt es für jede Bedachungsart, egal ob Flach- oder Spitzdach. Um die optimale Lösung für Ihr Dach zu finden, sollten Sie die Hilfe eines Fachmanns in Anspruch nehmen. Vor allem in Bezug auf Schneefangsysteme für Photovoltaikanlagen ist eine fachliche Beratung empfehlenswert, denn besonders für glatte Oberflächen gibt es DIN-Normen und Auflagen, die berücksichtigt werden müssen. Auf Dachdecker.com können Sie kostenlos und unverbindlich Kontakt zu Betrieben in Ihrer Nähe aufnehmen!

Absicherungen bezüglich der Dachlawinen-Haftung

Auf der sicheren Seite sind Hausbesitzer, die ein System zum Schutz vor Dachlawinen angebracht haben. Wenn sich der Hausbesitzer vorschriftsgemäß nichts zuschulden hat kommen lassen, dann hat der Geschädigte schlechte Chancen, seinen Schaden geltend zu machen. Die Prozesskosten des Eigentümers zahlt im Regelfall die in die Privathaftpflichtversicherung integrierte Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung; bei größeren Immobilien muss diese separat abgeschlossen werden. Wie die meisten Haftpflichtversicherungen ist auch sie für die Abwehr unberechtigter Ansprüche verantwortlich. Auch wenn der Hauseigentümer haftbar gemacht werden kann, zahlt die Versicherung, denn sie kommt auch für Schäden auf, die durch Fahrlässigkeit entstanden sind.

Den Dachlawinen-Schutz können Hauseigentümer auch auf einen Mieter, Verwalter oder Hausmeister übertragen – die Eigentümer haben jedoch immer noch die Kontrollpflicht! Zu beachten ist, dass trotz der Übertragung eine eigene Haftpflichtversicherung für den Eigentümer sinnvoll ist, denn gegenüber dem Geschädigten haften beide Parteien.

Fazit

Die Frage der Haftung bei Dachlawinen ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Ausschlaggebend ist, ob der Hauseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Dachlawinen hängt unter anderem von den regionalen Bestimmungen, den Witterungsbedingungen sowie dem Grad der Dachneigung ab.

Über unsere*n Autor*in
Dachdecker.com Team
Dachdecker.com ist das Branchenverzeichnis für Dachdeckerbetriebe. Die Redaktion von Dachdecker.com erstellt regelmäßig Ratgeber und gibt Tipps zu allen Themen und Arbeiten rund ums Dach, die Eindeckung oder die Wärmedämmung.